Ämter und Behörden sind staatliche Einrichtungen, die alle Angelegenheiten des Staates wahrnehmen. Als Bürger kommt man meist nicht drum herum mehrmals im Jahr mit einer Behörde in Kontakt zu treten. Ob man eine Abmeldung, eine Anfrage, Anmeldung, einen Antrag, Einspruch dessen Rücknahme oder auch einen Widerspruch tätigen möchte, der zuständige Ansprechpartner wird in der Regel eine Behörde sein. Dort sind dann die entsprechenden Anträge und Formulare einzureichen.


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Nicht ohne Grund wurde schon bereits in der ersten Hälfte des 19. Jahrhundert von Erhard Blanck zitiert: "Wenn einen das Leben nicht auf Trab hält, die Behörden tun das schon". Denn Behördengänge sind mühsam und zeitaufwendig. Nach einer längeren Wartezeit, erfahren die Betroffenen meist erst vor Ort, welche Formulare oder Anträge notwendig sind. Bestimmte Angaben fehlen dann, weil die entsprechenden Unterlagen zu Hause liegen. So muss ein neuer Termin vereinbart und die Wartenummer erneut gezogen werden. Um diesen Situationen vorzubeugen, werden verschiedene Formulare kostenlos zum Download angeboten. Durch die bereits vorgefertigten Formulare sollen Anträge bei den Behörden erleichtert und wertvolle Zeit auf Behördenseite wie auch für den Bürger eingespart werden.

Auch sofern der eigene Wohnsitz verlegt wird, muss eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgen. Die aufzusuchende Behörde ist das jeweilige Meldeamt am neuen Wohnort. Eine Abmeldung ist heutzutage nicht mehr notwendig. Dies erledigen die Meldebehörden intern. Für die Anmeldung steht das Formular "Anmeldung bei der Meldebehörde" auf den Internetseiten der Gemeinden zur Verfügung. Aber auch Formulare für weitere Anmeldungen wie beispielsweise die offiziellen Formulare für die Anmeldung der Hundesteuer, Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren oder die Anmeldung einer Marke beim Patent- und Markenamt wird für Behördengänge zur entsprechenden Verwendung kostenlos bereitgestellt.

Grundsätzlich kommt jeder früher oder später mit einem Finanzamt in Berührung. Die Finanzverwaltung- oder auch Steuerverwaltung genannt, ist für die Festsetzung und Erhebung der Steuern zuständig. Einen angestellten Arbeitnehmer betrifft dies jährlich zu Beginn des Jahres. Denn dann wird die Einkommenssteuererklärung fällig. Bei Selbständigen oder Freiberuflern sieht die Situation anders aus. Entscheidend ist zunächst die gewählte Rechtsform des Existenzgründers. Anhand der in der Anmeldung gemachten Angaben teilt das zuständige Finanzamt dem Betroffenen mit, ob Einkommenssteuer-Vorauszahlungen entrichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben werden müssen. Es ist möglich, einen Antrag auf Erlass der Steuervorauszahlungen beim Finanzamt zu stellen. Weitere Formulare sind etwa der Antrag an das Finanzamt auf Erlass der Vermögenssteuer oder der Antrag an das Finanzamt auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen.

Sofern beim Steuerpflichtigen der Eindruck entsteht, dass ein ergangener Steuerbescheid unrichtig ist, muss hiergegen Einspruch eingelegt werden. Das gilt für einen Gewerbetreibenden genauso wie für eine Privatperson. Ab Zustellung des Steuerbescheides läuft eine Frist von einem Monat, um einen Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich beim Finanzamt eingehen, sonst ist das Schreiben unwirksam. Der Einspruch kann auch wirksam anhand einer Vorlage oder eines hierfür bestimmten Formulars eingelegt werden. Hierfür eignet sich zum Beispiel der Einspruch gegen einen Steuerbescheid (allgemein), der Einspruch gegen den Steuerbescheid wegen eines Musterprozesses oder der Einspruch gegen eine Einkommensteuerschätzung. Wurde die Frist bereits verpasst, eignet sich das Formular "Einspruch gegen den Steuerbescheid und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand". Wird kein Einspruch beim Finanzamt eingelegt, wird der Steuerbescheid automatisch bestandskräftig und kann ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr angegriffen bzw. geändert werden.